Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen Immobilien Gerstmeier, Lilienstraße 1, 26603 Aurich, nachfolgend „Makler“, und seinen Kunden, soweit im Einzelfall keine abweichenden Vereinbarungen in Textform getroffen wurden.

(2) Der Makler erbringt insbesondere Nachweis- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kauf-, Miet- und gegebenenfalls Pachtverträgen über Immobilien.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Makler und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur insoweit, als sie den zwingenden gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.

§ 2 Zustandekommen des Maklervertrages

(1) Ein Maklervertrag kommt durch eine ausdrückliche Vereinbarung in Textform oder durch eine sonstige Annahme eines konkreten Maklerangebots zustande, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Die bloße Nutzung der Website, der bloße Abruf eines Immobilienangebots oder die bloße Kontaktaufnahme begründet noch keinen kostenpflichtigen Maklervertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Bei Maklerverträgen über den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder die Vermittlung eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus ist die gesetzlich vorgeschriebene Textform einzuhalten.

(4) Ein Maklerlohn entsteht nur, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch vorliegen.

§ 3 Nachweis- und Vermittlungstätigkeit

(1) Der Makler weist dem Kunden geeignete Immobilien bzw. Vertragspartner nach oder vermittelt entsprechende Vertragsmöglichkeiten.

(2) Die Tätigkeit des Maklers kann insbesondere die Bereitstellung von Exposés, die Herstellung des Kontakts zwischen den Vertragsparteien, die Organisation und Durchführung von Besichtigungen sowie die Begleitung von Vertragsverhandlungen umfassen.

(3) Ein Anspruch auf einen bestimmten Vermittlungserfolg besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Der Makler ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte einzuschalten, soweit hierdurch berechtigte Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Angaben zu Immobilien und Haftung für Informationen

(1) Die Angaben zu Immobilien beruhen grundsätzlich auf Informationen, Unterlagen und Auskünften des jeweiligen Eigentümers, Vermieters, Verkäufers oder sonstiger Dritter.

(2) Der Makler übernimmt grundsätzlich keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben, soweit er deren Unrichtigkeit nicht selbst zu vertreten hat.

(3) Der Makler ist nicht verpflichtet, sämtliche Angaben des jeweiligen Eigentümers oder sonstiger Informationsgeber einer eigenen technischen, baurechtlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Prüfung zu unterziehen, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, für ihn wesentliche Angaben und Eigenschaften der Immobilie eigenständig zu prüfen und sich bei Bedarf fachkundig beraten zu lassen.

(5) Angaben in Exposés, auf der Website oder in sonstigen Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.

§ 5 Vertraulichkeit und Weitergabe von Informationen

(1) Exposés, Objektunterlagen, Kontaktdaten und sonstige Informationen, die der Makler dem Kunden zur Verfügung stellt, sind grundsätzlich nur für den jeweiligen Kunden bestimmt.

(2) Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Maklers zulässig, sofern nicht eine Weitergabe zur ordnungsgemäßen Prüfung oder Finanzierung des konkreten Immobiliengeschäfts erforderlich ist und berechtigte Interessen des Maklers oder sonstiger Beteiligter nicht entgegenstehen.

(3) Gibt der Kunde Informationen über ein Objekt unbefugt an Dritte weiter und kommt infolge dieser Weitergabe ein Vertrag zustande, bleiben gesetzliche und vertragliche Ansprüche des Maklers unberührt.

(4) Ein Anspruch auf Maklerlohn richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweils getroffenen individuellen Vergütungsvereinbarung.

§ 6 Vorkenntnis

(1) Ist dem Kunden ein nachgewiesenes Objekt bereits bekannt, hat er den Makler hierüber unverzüglich, spätestens jedoch vor einer weiteren Inanspruchnahme der konkreten Nachweis- oder Vermittlungsleistung, in Textform zu informieren.

(2) Der Kunde hat auf Verlangen geeignete Angaben zur Quelle und zum Zeitpunkt seiner Vorkenntnis zu machen.

(3) Eine fehlende Mitteilung über eine bestehende Vorkenntnis führt nicht automatisch zu einem Maklerlohnanspruch. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die im konkreten Maklervertrag getroffenen Vereinbarungen.

§ 7 Maklerprovision

(1) Die Höhe und der Schuldner der Maklerprovision ergeben sich aus dem jeweiligen Maklervertrag, dem konkreten Immobilienangebot und/oder der individuellen Provisionsvereinbarung.

(2) Ein Anspruch auf Maklerlohn entsteht grundsätzlich nur, wenn aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Maklers ein Vertrag zustande kommt und die gesetzlichen Voraussetzungen des Maklerlohnanspruchs erfüllt sind.

(3) Die Provision wird grundsätzlich mit dem Zustandekommen des provisionspflichtigen Hauptvertrages fällig, soweit gesetzlich zulässig und im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde.

(4) Bei Kaufverträgen über Wohnungen oder Einfamilienhäuser mit Verbrauchern gelten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB. Abweichende Vereinbarungen werden nicht getroffen, soweit sie gesetzlich unzulässig sind.

(5) Soweit der Makler für beide Parteien eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus tätig wird, werden die gesetzlichen Anforderungen an die gleichmäßige Provisionsbelastung beider Parteien eingehalten.

(6) Bei anderen Immobiliengeschäften, insbesondere bei Gewerbeimmobilien oder Grundstücksgeschäften, richtet sich die Provision nach der jeweils individuell getroffenen Vereinbarung.

(7) Bei Wohnraummietverträgen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Eine Provision wird einem Wohnungssuchenden nur berechnet, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 8 Doppeltätigkeit

(1) Der Makler darf, soweit gesetzlich zulässig, für mehrere an einem Immobiliengeschäft beteiligte Parteien tätig werden.

(2) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Parteien über eine beabsichtigte oder bestehende Doppeltätigkeit informiert.

(3) Bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser werden insbesondere die zwingenden gesetzlichen Vorgaben der §§ 656c und 656d BGB beachtet.

§ 9 Mitteilung über den Vertragsabschluss

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Makler unverzüglich darüber zu informieren, wenn aufgrund der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ein Hauptvertrag abgeschlossen wurde.

(2) Der Makler ist berechtigt, soweit zur Prüfung und Durchsetzung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vergütungsanspruchs erforderlich und rechtlich zulässig, einen geeigneten Nachweis über den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages zu verlangen.

(3) Gesetzliche Datenschutzbestimmungen bleiben unberührt.

§ 10 Besichtigungen

(1) Besichtigungstermine werden grundsätzlich nach vorheriger Vereinbarung durchgeführt.

(2) Der Kunde hat bei Besichtigungen die berechtigten Interessen des Eigentümers, Mieters und sonstiger Bewohner zu berücksichtigen.

(3) Die Immobilie, ihre Einrichtungen und das Grundstück sind sorgfältig zu behandeln.

(4) Schäden, die der Kunde oder von ihm beauftragte oder mitgebrachte Personen schuldhaft verursachen, sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu ersetzen.

§ 11 Haftung

(1) Der Makler haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Der Makler haftet ferner unbeschränkt für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Makler nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung des Maklers bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Maklers.

(6) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

§ 12 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Maklers.

(3) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Durchführung bzw. Anbahnung eines Vertrages erforderlich und rechtlich zulässig ist.

§ 13 Kommunikation und elektronische Dokumente

(1) Soweit gesetzlich zulässig, kann die Kommunikation zwischen dem Makler und dem Kunden per E-Mail, WhatsApp oder über andere geeignete elektronische Kommunikationsmittel erfolgen.

(2) Gesetzlich vorgeschriebene Formen, insbesondere die Textform bei bestimmten Maklerverträgen, bleiben hiervon unberührt.

(3) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und Nachrichten empfangen werden können.

§ 14 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Soweit ein Verbraucher einen Maklervertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen abschließt und ihm gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber gesondert und ordnungsgemäß belehrt.

(2) Die Widerrufsbelehrung sowie gegebenenfalls das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zur Verfügung gestellt.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Makler vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor, wird der Verbraucher über die möglichen Rechtsfolgen eines Widerrufs informiert.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten nur, soweit im konkreten Vertragsverhältnis tatsächlich ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

§ 15 Eigentums- und Urheberrechte

(1) Texte, Fotografien, Grundrisse, Grafiken, Exposés und sonstige Inhalte, die vom Makler erstellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers nicht vervielfältigt, veröffentlicht, verändert oder gewerblich genutzt werden.

(2) Dies gilt nicht, soweit eine Nutzung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zulässig ist.

(3) Rechte Dritter an bereitgestellten Inhalten bleiben unberührt.

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

(1) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Maklers aufrechnen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.

§ 17 Verbraucherstreitbeilegung

Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.

Soweit gesetzlich erforderlich, werden weitergehende Informationen zur Verbraucherschlichtung auf der Website bzw. im konkreten Vertragsverhältnis bereitgestellt.

§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gelten die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand. Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Maklers (Aurich) vereinbart.

(4) Für Verbraucher gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Maklervertrages bedürfen der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist, können Änderungen grundsätzlich auch in Textform vereinbart werden.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine automatische Verpflichtung der Parteien, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige Klausel zu ersetzen, wird nicht vereinbart.

Stand: August 2026